In einem der größten europäischen Internet-Knoten in Frankfurt am Main, der DE-CIX, hat der BND durch die Telekom AG eines der Systeme zur Datenvervielfältigung zwischenschalten lassen. Dadurch wurde der gesamte Datenverkehr erfasst und analysiert. Anhand eines Suchfilters, der so genannten Selektorenliste, werden die Daten an staatliche Stellen weitergeleitet, die dazu per Gesetz ermächtigt sein müssen oder im Einzelfall den Richtervorbehalt erfüllen. Der BND als Auftraggeber hat selbst eine Liste von 800.000 (Achthunderttausend) Begriffen, E-Mail-Adressen, IP-Bereichen und anderen Suchkriterien eingespeist.
Ein Teil dieses umfassenden Datenabgriffs wurde anhand einer Unterliste von rund 40.000 Begriffen an die NSA weitergeleitet. Dazu gab und gibt es keine Rechtsgrundlage und kann es auch nicht geben, da niemand über die Autorität verfügt eine derartige Berechtigung ohne gesetzliche Grundlage zu erteilen. Der Bundestag als gesetzgebende Instanz hat kein derartiges Gesetz beschlossen. Da gültige Gesetze eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussetzen, kann es auch kein geheimes Gesetz geben. Konkludentes Verhalten des Parlaments reicht hier als Zustimmung nicht aus.
Aus diesem Grund ist es notwendig den Umfang des Gesetzesverstoßes zu ermitteln und den Betroffenen Opfern illegaler Ausspähung Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Reaktion zu bieten. Dies sind im Falle von Wirtschaftsspionage Schadensersatzansprüche und Kartellverfahren, im Falle der Verletzung der Rechte, die sich aus dem Grundgesetze ergeben, ebenfalls die Möglichkeit der Strafanzeige und zu allererst der Auskunftsanspruch nach dem BDSG.
Es gibt nun die Diskussion ob diese Liste in die Öffentlichkeit gehört oder nicht.
Dies kann man für die Selektoren nicht pauschal beantworten. Die Liste muss dazu in mehrere Teile aufgelöst werden, die unterschiedlich behandelt werden. Man braucht einen Filter für den Filter.
Als unstrittiger und legaler Teil ist das Ausfiltern von Zugriffen auf internationalen Datenverkehr herauszunehmen. Dies ist die legale Aufgabe des BND und dazu hat er die Berechtigung und es wurden ihm Ausnahmen vom BDSG und anderen Datenschutzregeln gewährt. Einschränkungen wie das Verbot der Erfassung von Telekommunikation Minderjähriger unterhalb des Schutzalters müssen dort durch die Dienstaufsicht gewährleistet werden. Hierfür gibt es Hierarchien der Aufsicht und Kontrolle, die anscheinend auch versagt haben, aber eine Diskussion und Abarbeitung außerhalb des Selektoren-Themas bedürfen.
Wenn in der Liste deutsche Unternehmen pauschal als Ziel erfasst wurden oder wenn Organisationen, Presseorgane, Anwaltskanzleien und Personen des öffentlichen Lebens, dann hat dieser Umstand publik gemacht zu werden. Mit genauer Angabe des Zeitraums. Vergleichbar kann man hier auf den Personenkreis zurückgreifen, der nur eingeschränkte Rechte am eigenen Bild hat, weil er eben von öffentlichem Interesse ist. Denn es ist von öffentlichem Interesse, wenn beispielsweise eine Aufnahme in die Selektoren erfolgte, nachdem ein Ereignis mit USA-Bezug stattgefunden hatte. Beispielsweise ein Schiedsgerichtsverfahren zwischen amerik. und deut. Unternehmen oder die Recherche einer Redaktion bzgl. amerikanischer Praktiken wie „Collateral Murder“ oder „Fracking“.
Und für alle anderen Zugriffe auf die Telekommunikation zwischen deutschen Bürgern oder Unternehmen müsste von einem deutschen Gericht geprüft werden, ob die Voraussetzungen existierten um nach GG10 eine Genehmigung erteilen zu können. Alle anderen Fälle sind als Rechtsverletzung und Offizialdelikt von Amts wegen zu verfolgen.
Der Rest dieser Liste mit den Filterangaben, die deutsche Netznutzer im Binnen-Kommunikationsverkehr betreffen und betrafen, sind für jedermann nach Maßgabe des BDSG zur Auskunft zugänglich zu machen. Potentiell Betroffenen müssen die üblichen legalen Wege offen stehen, beispielsweise Onlineabfrage mit entsprechender Legitimation über den elektronischen Personalausweis (nPA).
Die Diskussion ist eine Diskussion ob die Gesetze des Staates für alle gelten, auch für die Organe des Staates, oder nur für begrenzte Gruppen. Und das ist eine Diskussion ob unser Staat ein demokratischer Rechtsstaat bleiben soll oder zu einem Staat mit Untertanen und Obrigkeit wird. An dieser Stelle sei davor gewarnt, dass es sich schon bei der Diskussion um eine Tat nach §89 StGB handelt, da die Diskussion Auswirkungen auf das Handeln eines staatlichen Organs, des BND, hat.