Es gibt zwei Herangehensweisen bei Kosmetikprodukten den Verbraucherschutz sicherzustellen, den europäischen der Vorbeugung und den amerikanischen der Schadensbegrenzung.

Dies führt dazu, dass die EU eine Liste von Stoffen führt, deren bekannte oder mögliche Schädlichkeit die Anwendung in Kosmetika in Frage stellt und deren Verwendung in Kosmetika deshalb verboten sind. Diese Liste hat derzeit 31 Seiten: COSING – Annex 2. Auch worum es sich bei einem Kosmetikum handelt ist detailliert in einer Funktionsliste (CosIng) festgelegt. Dazu kommen noch einige Inhaltsstoffe, deren Verwendung zwar erlaubt ist, bei denen es Verwendungseinschränkungen gibt und Warnhinweise zwingend vorgeschrieben werden. Diese Liste umfasst 300 Stoffe (COSING Annex III).

Demgegenüber steht die amerikanische Vorgehensweise, die nur in Fällen unzweifelhafter Kausalität der Schäden eine Restriktion einrichtet. Daraus ergab sich dann im Laufe der Jahrzehnte ebenfalls eine Liste

Die amerikanische Nicht-Liste

Diese Liste, wenn man sie so nennen kann, enthält derzeit 11 Stoffgruppen, die reguliert werden und deren Einsatz Beschränkungen unterliegt. Dazu kommt noch Kohlenteer, dessen Verwendung als Haarfarbe untersagt wird. Alle anderen Stoffe unterliegen der Selbstverantwortung und Selbstkontrolle der Hersteller. Dies wird mit Abschluss von TTIP oder auch bei CETA auf den europäischen Markt ausgeweitet.

Alle amerikanischen Kosmetika, bleiben als Produkt (a product may) der Einzelfall-Beurteilung überlassen und zwar der des Herstellers (Sec 601/602). Und man hält sich nur offen den Listen weitere Stoffe (ingredients) hinzuzufügen. D.h. solange ein Stoff nicht in dieser kurzen FDA-Liste steht ist er zulässig, solange er zum Verwendungszweck passt und nicht den bstimmungsgemäßen Gebrauch verfälscht (adulterated and misbranded). Ziel der FDA ist damit nicht der Gesundheitsschutz, sondern Schutz vor Verbrauchertäuschung durch abweichende Wirksamkeit. Eine nicht erwähnte Schädlichkeit ist damit kein Verstoß des Herstellers gegen die FDA-Vorschriften für Kosmetika.

Fazit

Das ist eine zentral andere Auffassung über die Aufgabe einer staatlichen Aufsichtsbehörde. Und selbst bei Gesundheitsgefahren muss jedes Produkt einzeln aus dem Verkehr gezogen werden. Ein weiteres Thema aus dem grundlegenden Problembereich der Inkompatibilität von amerikanischem Case-Law (Fall-Recht) und europäischen Codex-Law (geschriebene detaillierte Regelung durch Gesetze und Richtlinien, Technische Anleitungen usw.).

Dieses Un-Rechtsprinzip oder Nicht-Rechtsprinzip wird mit TTIP auf Europa und Deutschland ausgeweitet. 

Dazu auch ein amerikanischer Blogbeitrag auf divinecaroline.com.

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