Es gibt diese Standardfloskel der so genannten Reichsbürger, nach denen wir keinen Staat haben. Die „BRiD“ sei die Verwaltung der Alliierten auf einem Teil des besetzten ersten Deutschen Reiches, des Kaiserreichs von 1871 bis 1918.

Deshalb eine Erläuterung für alle, die es noch nicht wissen – Staaten entstehen nicht durch Verträge, eine Verfassung oder andere eigene Rechtsakte, sondern durch eine Erklärung Dritter, der völkerrechtlichen Anerkennung. Genauso gehen sie unter, wenn die Anerkennung entweder zurückgenommen wird oder ein anderer Staat auf dem gleichen Gebiet anerkannt wird.

Bei einer völkerrechtlichen Anerkennung erklärt ein bereits bestehendes und selbst anerkanntes Völkerrechtssubjekts (so genannter Drittstaat), dass ein bestimmter Tatbestand, eine bestimmte Rechtslage oder ein bestimmter Anspruch außer Streit gestellt bzw. als rechtmäßig erachtet wird. In diesem Fall ist dies die Existenz des Staates Bundesrepublik Deutschland. Diese Form der Anerkennung ist zweifelsfrei erfolgt und wurde jedes Mal beurkundet und öffentlich gemacht.

Konkludentes Handeln

Und sollte jemand die Urkunden nicht eingesehen haben, so ist damit verbundenes Handeln eine Form der konkludenten Anerkennung. Ereignisse wie die Akzeptanz der BRD als stimmberechtigtes Mitglied in der UN und die Wahl in den UN-Sicherheitsrat. Formelle Anerkennungen, die in den über 60 Jahren BRD eine Urkunde ersetzt und überflüssig machen. Wenn es sie nicht gäbe – ein Umstand, den nur wenige bezweifeln. D.h. selbst wenn die Zweifel zutreffen würden, würde die konkludente Anerkennung ausreichen. Egal ob de jure oder de facto, der Staat BRD wurde völkerrechtlich wirksam anerkannt. Damit ist auch die Anerkennung aller vorangegangenen Staaten auf gleichem geografischen Gebiet erloschen. Diese Staaten haben völkerrechtlich aufgehört zu existieren.

Da es auch keine konkurrierenden Institutionen des Deutschen Reichs mehr gibt, gibt es auch keine Unwirksamkeit durch Vorzeitigkeit der Anerkennung. Dazu hätte der Reichstag noch eine Exilregierung wählen müssen. Oder der Reichspräsident oder Reichskanzler hätten diese während der Kriegsrechts ernennen müssen. Oder zu diesem Zweck selbst ins Exil gehen müssen. Dies ist aber bis zur Kapitulation nicht erfolgt. Weder 1918, noch 1945.

Das historische Ende des Reichs

Zur Erinnerung, der letzte Reichskanzler des Kaiserreichs ist nicht ins Exil gegangen. sondern hat rechtswirksam die Resignation des Staatsoberhaupts (Kaiser Wilhelm II.) festgestellt und hat ebenfalls sein Amt niedergelegt und die Amtsgeschäfte an Friedrich Ebert übergeben, womit die Weimarer Republik wirksam entstehen konnte. Diese Vorgänge sind von den Betroffenen selbst unstrittig dokumentiert worden.

Abdankung des Kaisers und Ende des Hohenzollernregimes

Es bleibt einzig vielmehr die Frage, ob das erste Deutsche Reich 1872 wirksam entstanden ist, da die Zustimmung des bayerischen Königshauses zur Bildung des Rechtsvorgängers über Korruption (Bestechung von Ludwig II.) zustande kam und damit unwirksam war. Damit waren Wilhelm I. und seine Nachfolger nie wirksam Kaiser eines deutschen Reiches gewesen, sondern hätten sich im Zustand der Amtsanmaßung befunden, zumindest für alle nicht-preussischen Reichsteile. Genauso wie die Einbürgerung Adolf Hitlers fragwürdig ist, da er die für eine Verbeamtung im damaligen Freistaat Braunschweig notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllte, seine Einsetzung auf die Regierungsratsstelle und damit verbundene Einbürgerung rechtsunwirksam war.

Was ist fragwürdig?

Wenn etwas fragwürdig ist, dann nicht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als souveräner Staat, sondern ob es je ein Deutsches Reich rechtswirksam gegeben hat oder nur ein von Preußen besetztes Gebiet, aus dem ein staatsloses Gebiet in den Händen einer Mörderbande entstand. Und damit ist es auch fragwürdig, ob es je Reichsbürger gegeben hat.

Dass es daneben in mehreren Abstufungen eine eingeschränkte Souveränität Deutschlands gegeben hat, steht auch außer Zweifel. Und gerade diese vertragliche Abfolge der Souveränitätsgewährung bestätigt die Existenz des deutschen Staates in seiner aktuellen Form. Da sowohl die Existenz als auch die Souveränität sich nur im Außenverhältnis manifestieren, spielt es auch keine Rolle ob irgendwelche Geheimverträge existieren, dadurch dass sie geheim sind, sind sie gleichzeitig ohne Einfluss auf das Außenverhältnis und damit auch nicht auf Souveränität und Existenz der Bundesrepublik. Sie können schlicht ignoriert werden und spielen im völkerrechtlichen Zusammenhang keine Rolle.

Quellenverzeichnis:

  • Die konkludente Anerkennung im Völkerrecht – Bernd Loudwin, 1983 – Duncker & Humblot
  • Problematik der völkerrechtlichen Anerkennung von Staaten – Nima Abedinpour in „Justitias Welt“
  • Der Zeitfaktor im Recht der Staatensukzession – Wilfried Fiedler in „Staat und Recht“, 1997 – Springer-Verlag, Wien
  • State Succession: The Codifiers‘ View – Detlev F. Vagts, 1993 – Virginia Journal of International Law