„Recht auf Vergessen“ – historische Entwicklung
Das Recht auf Vergessenwerden wurde von Cyber-Philosophen Anfang des neuen Jahrtausends gefordert. Es war eine Reaktion auf die unendliche und ewige Verfügbarkeit der Informationen im Internet.
Viktor Mayer-Schönberger, Professor für Politologie an der Harvard Universität, fordert das digitale Vergessen. Er ist der Ansicht, dass wir in der analogen Welt vergessen und uns nur im Ausnahmefall erinnern. Deshalb soll es bitte in der digitalen Welt auch so sein.
Ich schaue mit Schrecken meinen Bücherschrank an. Werfe einen Blick auf meine gesammelten Magazine und Zeitschriften. Denke an die DVDs mit Aufzeichnungen von Nachrichten und zeitgeschichtlichen Ereignissen. Das alles soll sich als Teil der analogen Welt irgendwann selbst entzünden. Oder „puff“ in Luft auflösen?
Mayer-Schönberger und entwickelten die Idee, dass digitale Informationen mit einem Personenbezug nicht dauerhaft zur Verfügung stehen sollen. Er schlägt vor, elektronisch gespeicherte Informationen mit einem Ablaufs- oder Verfallsdatum auszustatten. Nach Ablauf dieses Datums soll die Information durch ein Programm oder das Betriebssystem des Computers automatisch gelöscht werden.
Verstecken ist nicht Entfernen – die technische Folgen
Dieser Weg wird für technisch schwer machbar erachtet- Er würde einen einheitlichen weltweiten Standard und globale Akzeptanz benötigen. Es ist unwahrscheinlich, dass es je dazu kommen könnte. Es würde im Sinne der rechtlichen Gleichbehandlung Folgen für die analoge Welt haben. Wie die eingebaute Selbstentzündung von Zeitungen und Büchern. Mission Impossible.
Ein anderer Lösungsansatz ist es nicht die Daten zu löschen, sondern die Verweise auf diese. Eine Systematik bei der Suchmaschinen die Verlinkung sperren. Die Daten werden für die Allgemeinheit unsichtbar. Vorhanden sind sie nur, aber nicht mehr ohne Kenntnis des DeepLink zugänglich.
Über die Suchmaschine der ContentSeite weiterhin auffindbar
Es reicht aber schon die Webseite mit den Informationen zu kennen und dann die dortige Suchmaschine zu verwenden. Diese liefert das Ergebnis ohne Probleme. Es ist auch nicht angedacht die Sperrung auf diese Einträge auszuweiten. Und genau diese Variante hat der EuGH nun beschlossen.
Fazit
Als Seitenbetreiber ist es mir unverständlich, wie auf einfachen Antrag ohne separaten Gerichtsbeschluss, die Verlinkung in der Suchmaschine auf einen meiner Beiträge entfernt werden kann. Wäre ich ein kommerzieller Seitenanbieter würde mir durch den Rückgang der Besucherzahlen wirtschaftlicher Schaden zugefügt. Der Beschluss des EuGH stellt eine Form der Enteignung dar, die keinen Schadensersatzanspruch zu begründen scheint. Eine Klage gegen den EuGH oder die EU ist nicht erfolgsversprechend.
Die Informierung des Seitenbetreibers ist zwingend notwendig, um auf diese Form indirekter Zensur reagieren zu können. Beispielsweise durch Ändern des Permalinks oder Einfügen einer neuen Seite mit entsprechendem Referenzverweis. Sollte man eine größere Anzahl Sperrvermerke erhalten, ließe sich dies auch automatisieren.
Ein dauerhaftes und umfängliches Filtern von Links ist nur statthaft, wenn es einen Gerichtsbeschluss über die Entfernung der eigentlichen Seite mit dem beanstandeten Content gibt und dieser aus Gründen der Internationalität des Netzes nicht umgesetzt werden kann.
Solange ein Content legal im Netz verfügbar ist, muss es auch legal sein ihn in Registern und Suchmaschinen aufzulisten. Nicht zu vergessen die WayBackMachine.