Um die Obergrenze ist es ruhig geworden, auch das Flüchtlingsthema ist ausgelutscht und kein Aufreger mehr. Aber es gibt immer noch Propagandisten vom selbsternannten völkischen Rand, die ihr Süppchen auf diesem Feuer kochen wollen.
Es gibt ein paar Fakten, die werden geflissentlich von den rechtsgerichteten Propagandisten nicht erwähnt. Keine Ahnung ob aus Unkenntnis oder aus böser Absicht. Diese Auslassungen verzerren die Faktenlage und manipulieren die Darstellung des Problems in diesen Medien. Es ist damit „Lying by omission“.
  1. In der Schar der aussichtslosen Asylbewerber aus Nordafrika befindet sich eine zu große Zahl geflüchteter Anhänger und Schergen der alten Regime. Dazu zählen auch Leute aus dem Umfeld von Warlords wie Saif al-Islam al-Gaddafi. Kriminelle auf der Flucht, nicht das was man nach Gesetz, Genfer Konvention und UNHCR-Regeln unter einem Flüchtling versteht.
  2. Oft können genau diese nicht abgeschoben werden, weil ihnen die Todesstrafe droht.
  3. Wegen der desolaten Bürokratie in deren Herkunftsländern gibt es keine Unterstützung um sie hier anzuklagen und aus dem Verkehr zu ziehen. Und Leute nur wegen Hörensagen wegsperren geht auch nicht. Wir sind ein Rechtsstaat, jede Änderung um die Unschuldsvermutung einzuschränken schwächt den Rechtsstaat und das ist zu unserem eigenen Schaden. Ein Schaden, der schlussendlich viel größer ist, da er ewig nachwirken wird.
    Hier muss die EU mehr Unterstützung liefern um in den nordafrikanischen Ländern für ein funktionierendes Rechtssystem zu sorgen, das nirgends mehr die Todesstrafe kennt und mit den EU-Staaten in der Strafverfolgung kooperiert. Aber manche diese Staaten haben nicht einmal eine offizielle Regierung.
  4. Für die Gruppe der nicht-anerkannten Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern beträgt die Obergrenze derzeit 0, in Worten: Null. Und niemand hat die Absicht diese Obergrenze anzuheben und einen sicheren Hafen für Kriminelle zu erschaffen.
  5. Für anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gibt es keine verfassungs- und völkerrechtlich zulässige Obergrenze. Warum auch, das ist eines jeden anständigen Menschen Pflicht anderen Menschen in Not zu helfen. Schließlich kann das jedem von uns passieren und gegenseitige Hilfemöglichkeit ist gelebte Solidarität. Und nur weil wir schon lange keinen Krieg und keine Unruhe hatten, es gibt keine Garantie auf immerwährenden Frieden.
  6. Nur für die Restmenge der anerkannten Asylbewerber, die weder die Kriterien der GFK erfüllen, noch abzulehnen sind, könnte eine Obergrenze eingeführt werden. Aber auch für diese müsste erst die Einreise erlaubt werden, um festzustellen ob die Person auch zur dritten Gruppe gehört, kein GFK-Flüchtling ist und auch nicht ganz abzulehnen ist. Selbst in den Spitzenjahren 2014/2015 waren das weniger als Hunderttausend. Eine Obergrenze von 200.000 hätte selbst in der Hochzeit des Ansturms neuer Bewerber nichts bewirkt.
  7. Würde man die Obergrenze als Grenze der Einbürgerungen deuten, dann wäre sie auch absurd, liegen die Einbürgerungen schon aus verschiedenen Gründen (Nachfrage, Bürokratie-Kapazität) ebenfalls nur bei knapp Hunderttausend pro Jahr.
  8. Die große Mehrzahl der Zuwanderer pro Jahr, über eine dreiviertel Million, kommt als EU-Bürger zu uns oder mit deutscher Staatsbürgerschaft zurück.Für beide Gruppen ist es keine echte Migration, sondern ein transnationaler Umzug, der auch statistisch nicht mehr als Migration ausgewiesen werden sollte. Wer als EU-Bürger von Kehl nach Straßburg zieht oder von Salzburg nach München, der macht nichts anderes als jemand, der von Hannover nach Bielefeld umzieht, derjenige ist m.E. kein Migrant.
Eine andere Frage ist das Funktionieren der Verteilung nach dem Dublin-Verfahren, hier gibt es gewaltige Probleme. Immer noch und immer wieder. Diese Probleme treffen aber Ungarn, Italien und Griechenland viel stärker als den Rest der EU. Dieses Verfahren ist nach den Washingtoner Zusatzprotokollen der GFK auch völkerrechtlich verankert und Teil rechtsstaatlicher Verfahren. Die Länder, die sich Dublin verweigern, wären theoretisch nach dem Völkerrecht als GFK-Signatare verpflichtet beliebige Mengen an Asylbewerbern aufzunehmen und zu bearbeiten.
Denn eine Ablehnung und Zurückweisung in andere Staaten ist nur bei Teilnahme an der „Dublin-Verteilung“ rechtlich zulässig. Schließlich haben alle GFK-Signatare bei Zeichnung der Konvention diese auch zu nationalem Recht gemacht, so wie Adenauer als Kanzler und der Bundestag es in den 1950er Jahren für Deutschland gemacht haben.
Die Zahlen und Statistiken findet man bei destatis, bei der BAMF und beim Bundesinnenministerium.